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Projekte im Bereich Sport,Freizeit Für Menschen mit einer Behinderung
ODYSSEUS-SAILING Postfach 72, 5022 Rombach,  Schweiz
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Statuten des Vereins "Odysseus-Sailing"

I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Unter dem Namen "Verein Odysseus-Sailing" besteht ein konfessionell und politisch unabhängiger, gemeinnütziger Verein mit Sitz in Rombach.
Art. 2 Der Verein bezweckt die Förderung und Durchführung von Ferien-, Sport- und Segel-Projekten für behinderte Menschen und insbesondere die Förderung des Wasser- und Segelsports.
Er versucht diesen Vereinszweck insbesondere zu erreichen durch:
* Mittelbeschaffung für Reise- und Segelprojekte
* Organisation und Durchführung von Projekten
* Betrieb von einem oder mehreren Segelschiffen
* Segeltörns mit Behinderten.
Art. 3 Der Verein kann sich an anderen Organisationen mit ähnlichen Zielen beteiligen

II. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck aktiv verfolgen oder unterstützen wollen.
Art. 5 Die Mitgliedschaft erlöscht jeweils auf Ende des Jahres durch Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages nach erfolgter schriftlicher Mahnung oder durch Ausschluss der Mitgliederversammlung aus anderen Gründen.

III. Finanzen
Art. 6 Der Verein finanziert sich vorwiegend aus:
* Betriebs- und Dienstleistungserträgen
* Mitgliederbeiträgen
* Spenden und Sponsoringbeiträgen
Art. 7 Die Mitgliederbeiträge betragen
* CHF 100.-- für natürliche Personen
* CHF 1000.-- für juristische Personen
Art. 8 Es haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

IV. Organisation
Art. 9 Organe des Vereins sind:
* die Mitgliederversammlung
* der Vorstand
* die Revisionsstelle
Art. 10 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Ihr obliegen folgende Aufgaben
* Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle
* Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung
* Beschluss über Betriebskonzept und Investitionen
* Änderung der Statuten
Es gilt das einfache Mehr. Statutenänderungen bedürfen einer Zustimmung von 2/3 der stimmenden Mitglieder.
20% der Mitglieder können eine ausserordentliche Mitgliederversammlungen verlangen. Diese hatt innert eines Monates stattzufinden.
Art. 11 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen und wird für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst.
Der Vorstand ist für alle Geschäfte des Vereins zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann geschäftsführende Aufgaben und Verantwortlichkeiten an Firmen oder Personen delegieren. Deren Aufgaben und Kompetenzen sind in einem Geschäftsreglement zu regeln. Beauftragte oder angestellte Personen dürfen nicht als Vorstandsmitglied tätig sein.
Der Vorstand bezeichnet die Personen, die kollektiv zu Zweien zeichnungsberechtigt sind.
Art 12 Die Revisionsstelle besteht aus einer natürlichen oder juristischen fachlich dazu legitimierten Person. Die Revisionsstelle prüft die Bilanz und Jahresrechnung und erstellt einen Bericht zu Handen der Mitgliederversammlung.

V. Liquidation
Art. 13 Die Auflösung des Vereins bedarf einer Zustimmung von 2/3 aller anwesenden Mitglieder. Die Einladung muss mindestens 4 Wochen zuvor erfolgen.
Ein allfälliger Liquidationserlös wird einer Behinderten-Organisation übertragen.

In Kraft seit 1.2.2009

 

AHOI!